Statuten des Vereins "Ladies Camerata Switzerland"
Gemäß ZGB Art. 60
1.  Zweck
Der Verein "Ladies Camerata Switzerland" bezweckt die Verwaltung und Finanzierung eines Orchesters, das ausschließlich aus Musikerinnen besteht. Ihre Aufgaben sind:

  • Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in der Musikbranche: Bekämpfung von Stereotypen und Ungleichheiten, die Frauen in der Musikwelt betreffen.
  • Unterstützung von Musikerinnen in ihrer Karriere: Angebot von Beratung, Ressourcen und Möglichkeiten, um Musikerinnen bei der Entwicklung ihrer Karriere zu unterstützen.
  • Förderung von Vielfalt und Inklusion in der Musik: Unterstützung von Musikerinnen aus verschiedenen kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Hintergründen.
  • Unterstützung von Musikforschung und -schaffen: Angebot von Möglichkeiten für Künstler, Künstlerresidenzen und Förderprogramme für Komponistinnen, die ihre Werke aufführen möchten.
  • Bereicherung des Musiklebens und Teilnahme an der kulturellen Ausstrahlung der Region.
2. Sitz
Der Sitz des Vereins ist an der Rue de l'Eau 30, 2502 Biel.
3. Dauer
Die Dauer des Vereins ist unbegrenzt.
4. Mitglieder
Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Wohltätern und gegebenenfalls Ehrenmitgliedern. Aktive Mitglieder sind natürliche Personen, die die Ziele der Vereinigung teilen und sich für ihre Aktivitäten engagieren. Wohltäter sind natürliche oder juristische Personen, die die Vereinigung finanziell unterstützen. Ehrenmitglieder sind Personen, die der Vereinigung außergewöhnliche Dienste geleistet haben.
5. Aufnahme
Die Aufnahme von Mitgliedern wird vom Vorstand nach Prüfung ihrer Beitrittsanfrage beschlossen.
6. Austritt/Ausschluss
Ein Mitglied kann aus der Vereinigung austreten, indem es dem Vorstand ein schriftliches Rücktrittsschreiben schickt. Ein Mitglied kann aus der Vereinigung ausgeschlossen werden, wenn:
- Es seine Beiträge nicht zahlt
- Es die Statuten oder die Hausordnung verletzt
- Es sich der Vereinigung gegenüber schädlich verhält
- Es gegen die Ziele der Vereinigung verstößt
- Es eine schwere Verfehlung begeht
Die Ausschlussprozedur wird vom Vorstand bestimmt und dem betreffenden Mitglied schriftlich mitgeteilt.
7. Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, die von der Generalversammlung für ein Jahr gewählt werden. Der Vorstand ist für die Geschäftsführung der Vereinigung und die Umsetzung ihrer Ziele verantwortlich.
8. Generalversammlung
Die Generalversammlung besteht grundsätzlich aus allen Mitgliedern der Vereinigung. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen und ist für die Wahl des Vorstands, die Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets sowie für wichtige Entscheidungen bezüglich der Vereinigung zuständig.
9.  Ressourcen
Die Ressourcen der Vereinigung stammen aus Spenden, Subventionen und Erträgen aus den Aktivitäten der Vereinigung.
10. Buchhaltung
Die Vereinigung führt eine regelmäßige Buchhaltung ihrer Geschäfte und erstellt ein jährliches Budget.
11. Auflösung
Im Falle einer Auflösung der Vereinigung bestimmt die Generalversammlung einen Liquidator und legt die Verwendung des Vermögens der Vereinigung fest. Diese Statuten können von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder und mit Einstimmigkeit des Vorstands geändert werden.
Gegeben zu Biel, am 11. Juli 2025.


Unterschriften der Vorstandsmitglieder
Quentin Leutenegger, Präsident
Sylvain Tolck, Schatzmeister
Made on
Tilda